Statuten
des Vereins NaturBernWest
vom 21. Februar 2018
(vormals Verein Pro Gäbelbachtal)
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Unter dem Namen „NaturBernWest“ existiert ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Bern.
Art. 3
Der Verein setzt sich im Raum Bümpliz, Bethlehem, Bottigen, Riedbach und den angrenzenden Gebieten ein für:
– die Erhaltung und Förderung der Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume
– die Erhaltung der besonderen Schönheit des Gäbelbachtals, des Gäbelbachs und seines Deltas am Wohlensee
– eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Landschafts- und Ortsbilder durch Bauten, Anlagen und Nutzungen
– den Schutz der Umwelt Boden, Luft und Wasser vor schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeit. Der Verein berücksichtigt dabei auch die Anliegen Naturinteressierter und Erholungssuchender sowie die schutzwürdigen öffentlichen, land- sowie forstwirtschaftlichen Interessen.
Art. 4
„NaturBernWest“ will seine Ziele wie folgt erreichen:
– durch Informieren über Naturwerte und über Natur- und Umweltschutzprobleme auf Exkursionen und an einschlägigen Veranstaltungen
– durch Mitmachen in Naturschutz- und Umwelteinsätzen
– durch das Organisieren und Durchführen von Naturschutz- und Umwelteinsätzen
– durch Raum-Schaffen für die Eigeninitiative der Mitglieder
– durch Hinwirken auf die Berücksichtigung der Naturschutzanliegen in allen Bereichen privater, wirtschaftlicher sowie öffentlicher Tätigkeit
– durch kritische Begleitung und .berprüfung von vorgesehenen Eingriffen im Raum „Bern West“, gegebenenfalls auch durch deren Bekämpfung mit Rechtsmitteln (Einsprachen, Beschwerden, Klagen u.a.m.).
– durch enge Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen
Art. 5
Der Verein setzt sich ein für die Realisierung eines Naturerlebnisparks im Sinne von Art. 23 h des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Dabei sucht er die Zusammenarbeit mit Organisationen des öffentlichen Rechts (Anstössergemeinden, Burgergemeinde Bern und Kanton Bern) und des privaten Rechts (Naturschutz- und Quartierorganisationen, Unternehmungen usw.) der Grundeigentümer und der Nutzer der Landschaft.
Art. 6
Der Verein und seine Organe bedienen sich ausschliesslich verfassungsmässiger und legaler Mittel.
Art. 7
Die finanziellen Quellen des Vereins setzen sich zusammen aus
– den Mitgliederbeiträgen, Gönner- und Unterstützungsbeitr.gen sowie aus dem Erlös von Veranstaltungen;
– Spenden und Legaten;
– projektzentrierten Beiträgen Dritter.
Art. 8
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der Jahres-Mitgliederversammlung festgesetzt.
Art. 9
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sie kann jederzeit erfolgen.
Art. 10
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 11
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II Mitgliederversammlung
Art. 12
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die durch den Vorstand einberufen wird. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn dies von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.
Art. 13
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum.
Art. 14
Die Vereinsmitglieder können bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand weitere Traktanden anmelden. Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung endgültig über die Aufnahme ergänzender Traktanden.
Art. 15
Die Mitgliederversammlung kann auf dem Zirkularweg Beschluss fassen. Dabei ist allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
Art. 16
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Statutenänderungen können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind den Mitgliedern bis spätestens zehn Tage vor Versammlungsbeginn bekannt zu geben.
Art. 17
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann nur ein Stimmrecht ausüben, vorbehalten ist der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 18
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere zu:
– Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
– Wahl der Kassiererin oder des Kassiers;
– Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder;
– Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren;
– Wahl der Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler;
– Ausschluss von Mitgliedern;
– Änderung der Statuten;
– Genehmigung der Rechnungs- und Jahresberichte;
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
– Genehmigung des Budgets
Art. 19
Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt.
III Der Vorstand
Art. 20
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 21
Der Vorstand kann, in teilweiser Aufhebung von Art. 18, zwischen zwei Mitgliederversammlungen weitere Vorstandsmitglieder wählen. Deren Wahl darf anlässlich einer früheren Mitgliederversammlung nicht verweigert worden sein. Sie sind anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amte zu bestätigen.
Art. 22
Über die Vorstandsitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Art. 23
Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfassung kann auf dem Zirkularweg erfolgen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften entscheidet die sitzungsleitende Person.
Art. 24
Der Verein wird rechtsgültig vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin, den Vizepräsidenten oder ein Mitglied des Vorstandes. (Korrektur an MV beschlossen) In Angelegenheiten der Kasse unterzeichnet die Kassiererin oder der Kassier oder deren Stellvertretung mit Einzelunterschrift.
Art. 25
Dem Vorstand stehen alle Rechte und Pflichten zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden sind. Er kann insbesondere ein Mitglied bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages aus dem Verein ausschliessen.
IV Die Revisorinnen und Revisoren
Art. 26
Die Revisorinnen und Revisoren überprüfen die Buchhaltung nach Ende eines Geschäftsjahres und erstatten der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie stellen den Mitgliedern Antrag bezüglich der Erteilung der Décharge. Sie sind in Ihrem Amte wieder wählbar.
V Schlussbestimmungen
Art. 27
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Organe, die über einen statutarischen Mitglieder-Jahresbeitrag hinausgeht, ist ausgeschlossen.
Art. 28
Bei Vereinsauflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Bei der Aufhebung durch Gerichtsurteil entscheidet der letzte Vorstand über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses bleibt in jedem Falle zweckgebunden.
Art. 29
Sofern diese Statuten etwas nicht regeln, treten die gesetzlichen Bestimmungen der Art. 60ff ZGB ergänzend an ihre Seite.
Art. 30
Die vorliegenden Statuten sind von der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2018 verabschiedet worden und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 18. August 2009. Die Änderung wurde im Zuge der Ausweitung der Ziele und Aufgaben und der Namensänderung* des Vereins notwendig.
Der Präsident: Ein Mitglied des Vorstandes
Claudio Baglivo Roland Hirt
* vormals „ Verein Pro Gäbelbachtal“